Das Hinweisgeberschutzgesetz (kurz: HinSchG) ergänzt das LkSG, indem es den Schutz von Personen sicherstellt, die Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder unternehmensinterne Regeln melden. Hinweisgeber, auch Whistleblower genannt, spielen eine zentrale Rolle bei der Aufdeckung von Missständen und der Sicherstellung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Um den damit verbundenen Anforderungen gerecht zu werden, haben wir die nötigen Schritte unternommen und setzen die Umsetzung kontinuierlich fort.
Mit Inkrafttreten des HinschG wird den Mitarbeitenden (auch bereits ausgeschiedenen Mitarbeitenden), Lieferanten, Kunden, Gäste und andere Stakeholdern die Möglichkeit für die Meldung oder Offenlegung von Informationen über
1. Verstöße, die strafbewehrt sind,
2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
3. sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union (vgl. vollständige Aufzählung § 1 Abs. 2 HinschG)
gegeben.
Die Käfer Gruppe hat eine interne Meldestelle eingerichtet, an die sich alle Hinweisgeber wenden können. Das Verfahren bei internen Meldungen gem. § 17 HinschG wird unter Einhaltung der Datenschutzrichtlinien (DS-GVO) höchst vertraulich geführt: Die interne Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen. Es wird die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldungen und der sachliche Anwendungsbereich nach § 2 HinschG geprüft. Erforderlichenfalls wird die hinweisgebende Person um weitere Informationen ersucht. Im Anschluss werden angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 HinschG ergriffen.